{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-106_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b4275183e236b46592c66038ef2f55d8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-106_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_106_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e182a00c6540bea93b9801734441a6f0daf7e868a58cd323c45470e7a60391e1e91c243b0d444014dead769549fab173d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e182a00c6540bea93b9801734441a6f0daf7e868a58cd323c45470e7a60391e1e91c243b0d444014dead769549fab173d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_106", "Checksum": "c3692230edb1d47b1d84d7f3e75c145c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1779 Rz. 96 i.V.m.\nFussnote 3710). Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten als Gewinnungskosten diejenigen Auslagen (d.h. Vermögensabgänge), deren Vermeidung der\nsteuerpflichtigen Person nicht zumutbar ist (BGE 124 II 29 Erw. 3a) und die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2009 vom 22.4.2009 Erw. 2.1 m.H., in:\nStR 64/2009 S. 571; Urteil des Bundesgerichts 2C_1278/2012 vom 14.10.2013,\nin: ASA 82 S. 308; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.224/2004 vom\n26.10.2004 Erw. 6.3, in: ASA 75 S. 257, m.H., und auch Urteil des Bundesgerichts 2P.251/2006 vom 25.1.2007 Erw. 3.1, in: StE 2007 B 22.3 Nr. 93). Art. 10\nAbs. 3 lit. a ELG übernimmt aus dem Steuerrecht indes nur den Gewinnungskostenbegriff, nicht jedoch die gesamten steuerrechtlichen Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Bemessung der Gewinnungskosten. Dies wird\nvon Art. 11a ELV explizit bestätigt. Dieser bezeichnet nämlich die ausgewiesenen Gewinnungskosten als abzugsfähig. Es besteht somit kein Anlass, von einer\nLücke in Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG auszugehen, die durch eine analoge Anwendung aller steuerlichen Ausführungsbestimmungen zu Art. 26 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG;\nSR 642.11), insbesondere die steuerlichen Regeln über die Gewinnungskostenpauschalen, zu füllen wäre (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1781 Rz. 98).\n\n2.4 Bei Unselbständigerwerbenden gelten als Gewinnungskosten namentlich\ndie Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und die Aufwendungen für Fahrspesen (beispielhafte Aufzählung in Rz. 3423.03 WEL). Dies entspricht denn auch\nArt. 26 Abs. 1 DBG), wonach als Berufskosten (Gewinnungskosten) unter anderem die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte\nsowie die notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit abzuziehen sind (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O.,\nS. 1780 Rz. 97).\n\n5\n2.4.1 In Bezug auf die Kosten für die Überwindung des Arbeitsweges sieht das\nSteuerrecht zwar verschiedene Pauschalierungen sowie eine Einschränkung vor.\nMassgebend bei der Ermittlung der gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anrechenbaren Nettoerwerbseinkünfte sind indes die im konkreten Einzelfall aus der Überwindung des Arbeitsweges effektiv entstehenden Gewinnungskosten. Sind diese\nKosten ausnahmsweise nicht genau bezifferbar, obwohl eindeutig feststeht, dass\neffektiv Kosten entstehen, sind diese Kosten ermessensweise einzuschätzen.\nDabei kann sich eine analoge Anwendung steuerlicher Pauschalansätze rechtfertigen. Dies schliesst es aber nicht aus, auch andere Informationsquellen auszuschöpfen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1781 Rz. 98 i.V.m. Fussnote\nZiff. 379). Schliesslich gilt die Notwendigkeit, die kostengünstigste Variante zur\nÜberwindung des Arbeitsweges zu wählen, damit die Gewinnungskosten möglichst minimiert werden. Dies kann dazu führen, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sogar eher als zumutbar betrachtet werden kann als im\nSteuerrecht. Im Normalfall ist denn auch davon auszugehen, dass die Benützung\nder öffentlichen Verkehrsmittel die günstigste Variante darstellt (vgl. Jöhl/Usin-\nger-Egger, a.a.O., S. 1781 Rz. 98 in fine). In diesem Zusammenhang rechtfertigt\nsich schliesslich der Hinweis, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des EFD über\nden Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1) vom 10.2.1993\nfesthält, dass als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden\nAuslagen abgezogen werden können.\n\n"}