{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-106_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b4275183e236b46592c66038ef2f55d8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-106_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_106_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e182a00c6540bea93b9801734441a6f0daf7e868a58cd323c45470e7a60391e1e91c243b0d444014dead769549fab173d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e182a00c6540bea93b9801734441a6f0daf7e868a58cd323c45470e7a60391e1e91c243b0d444014dead769549fab173d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_106", "Checksum": "c3692230edb1d47b1d84d7f3e75c145c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.06.2019 II 2018 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Berufsauslagen / Gewinnungskosten) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:21:18", "Checksum": "3869167f8067c8959d8040bfd33c592b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.06.2019 II 2018 106\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Berufsauslagen / Gewinnungskosten) | Ergänzungsleistungen\n\n1.2 In seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2018 rügt der Beschwerdeführer\nnurmehr den Abzug für die Berufsauslagen der Ehefrau. Dabei macht er geltend,\nes sei bezüglich der auswärtigen Verpflegung von einem anderen Berechnungsansatz auszugehen. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und\nIV (WEL) sehe pauschal Fr. 3'600.-- pro Jahr vor. Dies ergebe bei einem 80%-\nPensum Fr. 2'880.--, wobei von einem Ansatz von Fr. 10.-- pro Mahlzeit auszugehen sei (vgl. S. 3 Ziff. 2a und 2b). Bezüglich der Fahrtkosten gelte es die\ntatsächlichen Ausgaben für das SBB GA 2. Klasse von Fr. 4'020.-- anzurechnen,\nwie dies zuvor stets anerkannt und pauschal angerechnet wurde. Denn schliess-\n\n3\nlich sei der jetzige Arbeitgeber mit dem früheren Ausbildungsbetrieb identisch\nund somit auch die Fahrtkosten gleich (vgl. S. 3 Ziff. 2c i.V.m. S. 4 Abs. 2). Mithin\nergebe sich für die Zeit ab 1. September 2018 ein Jahreseinkommen von\nFr. 49'961.--. Hiervon seien die Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 6'038.--\nsowie die Gewinnungskosten von Fr. 4'020.-- für SBB-Fahrtkosten und\nFr. 2'880.-- für auswärtige Mahlzeiten abzuziehen (vgl. S. 6 Abs. 1). Von diesem\nNettoeinkommen von Fr. 37'023.-- sei ein Freibetrag von Fr. 1'500.-- abzuziehen,\nwovon wiederum 2/3 (d.h. Fr. 23'682.--) als Einkommen anzurechnen seien. Dies\nergebe bei den gesamten anrechenbaren Einnahmen ein Total von Fr. 37'807.--.\nDaraus wiederum resultiere ein Ausgabenüberschuss von Fr. 15'752.-- (statt\nFr. 13'698.--). Die Differenz (Gesamtbetrag abzüglich pauschale Krankenkasse)\nbetrage somit Fr. 6'128.-- pro Jahr bzw. Fr. 510.65 pro Monat. Es sei ferner die\nDiätpauschale von Fr. 175.-- zu addieren, sodass ein monatlicher Anspruch von\nFr. 685.-- (statt Fr. 515.--) resultiere (vgl. S. 6 Abs. 2 und Abs. 4ff.).\n\n1.3 Strittig und mithin zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab\n1. September 2018, wobei nurmehr über die Anrechnung der Gewinnungskosten\nder Ehefrau - namentlich der Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort sowie der Verpflegungskosten - Uneinigkeit besteht.\n\n2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30)\nvom 6. Oktober 2006 haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf\neine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1\nELG; vgl.: Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur\nAHV/IV, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,\nBand XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1737, Rz. 40). Die anerkannten\nAusgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).\n\n2.2 Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in\nGeld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11\nAbs. 1 lit. a ELG). Als Einnahmen werden ferner u.a. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV\nangerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird\nermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) sowie die einkommensabhängigen obligatori-\n\n4\nschen Sozialversicherungsbeiträge (unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung; Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) abgezogen werden (Art. 11a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15. Januar 1971; Wegleitung über die\nErgänzungsleistungen zur AHV und IV [nachfolgend: WEL], gültig ab 1.4.2011,\nStand 1.1.2018 bzw. 1.1.2019, Rz. 3421.04; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O.,\nS. 1779 Rz. 95 letzter Absatz).\n\n"}