Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - und die Vorinstanz (2/EB). Schwyz, 17. Juni 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: