2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 12. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass ihr durch die Gerichtskasse Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten sind (Rückzahlung an die Rechtsvertreter). 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).