8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 128 StG/SZ i.V.m. § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Infolge Änderung der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt sich eine reduzierte Kostenauflage. 8.2 Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (§ 128 StG/SZ i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP). 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.