Gemäss § 105 StG/SZ umfasst der Grundstücksbegriff die Liegenschaften einschliesslich des Landanteils und der Bauten als Einheit. Es handelt sich also um eine Besteuerung des Mehrwerts auf dieser rechtlich zusammengefassten Einheit, nicht um eine Besteuerung des Mehrwerts auf einer einzelnen Baute; es ist also keine «Hausgewinnsteuer».