§ 116 StG/SZ schränkt sodann die Anrechnung von Aufwendungen abschliessend ein, indem diese Aufwendungen während der massgebenden Besitzesdauer angefallen sein müssen; Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, können ebenso wenig geltend gemacht werden wie Leistungen von Dritten, insbesondere Versicherungsgesellschaften. Damit stellt das Grundstückgewinnsteuerrecht die Konsistenz und die Kongruenz mit den anderen Steuerarten, insbesondere der Einkommenssteuer, sicher.