16 6.4 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7. Nach abweichender Meinung der Richterminderheit sind die Aufwendungen für das abgebrochene 3-Familienhaus gemäss Antrag der Beschwerdeführerin (anteilig gem. Wertquote der StWE-Einheiten) als Anlagekosten gewinnmindernd zu berücksichtigen.