6.3 Damit erweisen sich auch die aus der behaupteten Missachtung der entsprechenden Normen abgeleiteten Rügen der Verletzung des Legalitätsprinzips und des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so wie dieser Grundsatz im Zusammenhang mit Art. 12 StHG und den entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts bei der Grundstückgewinn- als Objektsteuer zu verstehen ist, als unbegründet. Ebenso hält das Ergebnis vor dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 und 127 Abs. 2 BV) und Willkürverbot (Art. 9 BV) stand.