a StG/ZH) handeln muss. Ohne Belang ist bei alledem, dass das kantonale Recht im Gegensatz zum zürcherischen Recht (vgl. § 220 Abs. 2 StG/ZH) keine entsprechende Möglichkeit vorsieht, dass wahlweise anstelle des Erwerbspreises der Verkehrswert vor zwanzig Jahren in Anrechnung gebracht werden kann, wenn die letzte Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurückliegt. Insbesondere macht dies für die Anwendung des Kongruenzprinzips keinen Unterschied.