Wenngleich das Kriterium der Dauerhaftigkeit/Beständigkeit in § 116 Abs. 1 Bst. a StG/SZ nicht ausdrücklich im Gesetz genannt ist, wird mit der beispielhaften Aufzählung der wertvermehrenden Aufwendungen ("wie Kosten für Bauten, Umbauten, Meliorationen") zumindest impliziert, dass es sich um "dauernde Verbesserungen des Grundstücks" (entsprechend dem zürcherischen Recht: § 221 Abs. 1 Bst. a StG/ZH) handeln muss.