Es wird damit auch dem Grundgedanken Rechnung getragen, dass nur der "unverdiente" Wertzuwachs der Grundstückgewinnsteuer unterworfen sei. Im Ergebnis läuft dies weder auf eine Besteuerung fiktiver oder hypothetischer Gewinne hinaus, noch erfolgt dadurch eine (nachträgliche) Umqualifikation von werterhaltenden Aufwendungen in Auslagen für den ordentlichen Unterhalt. Wenngleich das Kriterium der Dauerhaftigkeit/Beständigkeit in § 116 Abs. 1 Bst.