6.2 Das Ergebnis stützt sich auf eine mit Art. 127 Abs. 2 BV und den zwingenden harmonisierungsrechtlichen Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes übereinstimmende Auslegung von Art. 12 Abs. 1 StHG und von den entsprechenden Bestimmungen im kantonalen Recht (insbes. §§ 113 Abs. 1 und 116 Abs. 1 Bst. a StG/SZ). Diesbezüglich kommt den Bestimmungen im kantonalen Recht auch kein eigener Gestaltungsspielraum zu. Es wird damit auch dem Grundgedanken Rechnung getragen, dass nur der "unverdiente" Wertzuwachs der Grundstückgewinnsteuer unterworfen sei.