15 Grundsatzes der vergleichbaren Verhältnisse (Kongruenzprinzips) zum Schluss, dass an seinem früheren Entscheid (VGE II 360/93) vom 25. Februar 1994 nicht festgehalten werden kann. Das heisst, dass Aufwendungen für abgebrochene Bauten, die im Veräusserungszeitpunkt nicht mehr vorhanden sind, bei der Ermittlung des Grundstückgewinns nicht den "Anlagekosten" angerechnet und vom Veräusserungserlös in Abzug gebracht werden können.