O., N. 19 a.E. zu § 219 StG/ZH). Derartige Billigkeitsgründe sind indessen bei einem Abbruch eines bestehenden Gebäudes und Zuführung des Grundstücks zu einem neuen Zweck (z.B. Neuüberbauung, Grundstückveräusserung) nicht ersichtlich, liegt doch in diesen Fällen jedenfalls keine unfreiwillige Vermögensverminderung (bzw. kein Schadensfall) vor. 6.1 Das Verwaltungsgericht kommt deshalb nunmehr, insbesondere unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen, zwingenden Vorgaben des Harmonisierungsgesetzes (StHG) und des von den Kantonen zu beachtenden