5.7 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass auch Fälle von tatsächlichen oder rechtlichen Verschlechterungen des Grundstücks ohne Veräusserung denkbar sind, in denen es unter Umständen stossend oder unbillig erscheinen könnte, wenn der dadurch erlittene Vermögensverlust im Privatvermögen bei einer späteren Veräusserung des Grundstücks nicht mit dem Gewinn auf dem Grundstück verrechnet werden könnte.