Die unterschiedliche Behandlung beruht deshalb auf ernsthaften und sachlichen Gründen und hält insofern vor dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 und 127 Abs. 2 BV) und Willkürverbot (Art. 9 BV) stand. Bei konsequenter und richtiger Anwendung des Kongruenzprinzips, d.h. wenn Erlös und Anlagekosten auf das umfänglich und inhaltlich gleiche Grundstück bezogen werden, lässt sich zudem auch kein Unterschied im Ergebnis feststellen, ob das abgebrochene Gebäude in der massgebenden Besitzesdauer vom Veräusserer des Grundstücks selbst erstellt wurde, oder ob das Grundstück bereits mit dem bestehenden Gebäude erworben wurde und deshalb im Erwerbspreis mitenthalten war. Denn auch im letzteren