derartigen Überprüfung regelmässig verbunden wären. Die unterschiedliche Behandlung beruht deshalb auf ernsthaften und sachlichen Gründen und hält insofern vor dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 und 127 Abs. 2 BV) und Willkürverbot (Art. 9 BV) stand.