Diesbezüglich ist nun aber nicht ersichtlich, weshalb die Nichtanrechnung der Aufwendungen für ein nicht mehr vorhandenes bzw. abgebrochenes Gebäude als Anlagekosten zu einem mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV) und dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 und 127 Abs. 2 BV) unvereinbaren Ergebnis führen sollte. Dass beim Umbau von Gebäuden (im Unterschied zum Abbruch) darauf verzichtet wird zu überprüfen, wieweit frühere wertvermehrende 14 Aufwendungen noch vorhanden sind oder nicht, lässt sich mit den naheliegenden und nachvollziehbaren praktischen Schwierigkeiten erklären, die mit einer