5.6 Bei genauerer Betrachtung sind es denn auch vor allem Gleichbehandlungs- und Praktikabilitätsüberlegungen sowie Billigkeitsgründe, welche das Verwaltungsgericht seinerzeit in seinem Entscheid zum Schluss gelangen liessen, dass das Vorhandensein einer Investition im Veräusserungszeitpunkt ("Entweder-Oder-Regelung") nicht ausschlaggebend sein könne, und die Anlagekosten für ein abgebrochenes Gebäude angerechnet werden müssten.