O., N. 6 zu § 166 aStG/ZH, wonach die Kosten im Rahmen eines allfälligen Betriebsverlustes angerechnet werden können). In diesen Fällen von eingetretenen Substanzverminderungen (durch abgebrochene Gebäude, Brandfall usw.) ist es daher aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage ausgeschlossen, dass diese Vermögensverluste mit dem Gewinn auf dem Grundstück verrechnet werden können, auch wenn Gewinn wie Verlust dasselbe Grundstück betreffen (vgl. vorne Erw. 4.1).