5.5 Streng rechtlich gesehen handelt es sich denn auch bei den wertvermehrenden Aufwendungen für Bauten, die durch einen Abbruch wieder vernichtet werden und im Veräusserungszeitpunkt nicht mehr vorhanden sind, um im Privatvermögen von der Einkommenssteuer ausgenommene bzw. steuerrechtlich unbeachtliche Vermögens- bzw. Kapitalverluste (e contrario Art. 16 Abs. 3 DBG) bzw. nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung und Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 Bst. d DBG bzw. § 34 Bst.