Vielmehr wird für die Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns konsequent (nur) auf das jeweilige Objekt bezogen die tatsächliche Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den kongruenten bzw. objektbezogenen Aufwendungen (= objektbezogene Kostenanrechnung) ermittelt. So gesehen findet deshalb keine Besteuerung fiktiver oder 13 hypothetischer Gewinne im Umfang der nicht angerechneten Anlagekosten für das abgebrochene Gebäude statt.