6 S. 134 ff.) hinauslaufen würde. Der Grund, weshalb die früher getätigten Aufwendungen für das abgebrochene Gebäude nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden können, ist letztlich eine Folge des im monistischen System wesentlichen Grundsatzes der gesonderten, spezifischen Gewinnermittlung, und der konkret objektbezogenen Kostenanrechnung (was einen Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der Veräusserung des massgeblichen Grundstücks voraussetzt). Deshalb werden auch keine künstlichen Gewinne bei der Grundstückgewinnsteuer herbeigeführt, wenn die Anlagekosten für ein abgebrochenes Gebäude nicht zur Anrechnung gebracht werden können.