5.4 Dementsprechend kann (bei gesonderter, spezifischer Gewinnermittlung und konkret objektbezogener Kostenanrechnung) auch nicht gesagt werden, dass die Nichtanrechnung der Anlagekosten für das abgebrochene Gebäude auf eine Besteuerung fiktiver oder hypothetischer Gewinne (vgl. dazu u.a. BGE 101 Ia 1 S. 5 Erw. 3c; BGE 95 I 130 Erw. 6 S. 134 ff.) hinauslaufen würde.