Bei konsequenter Anwendung des Kongruenzprinzips muss es daher als ausgeschlossen gelten, dass die früher getätigten Aufwendungen für das nicht mehr vorhandene bzw. abgebrochene Gebäude gewinnmindernd als Anlagekosten in Anrechnung gebracht werden können (vgl. entspr. gl.M. für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Schwyz auch schon unter altem Recht: Mettler, a.a.O., S. 156 u. 173).