Veräusserung gebildet hat (vgl. dazu insbes. VGer ZH, 21.4.1999 publiziert in StE 2000 ZH B 44.1 Nr. 7; zuletzt bestätigt in: VGer ZH, 9.5.2018, SB.2018.00009, abrufbar unter www.vgr.zh.ch). Ob das abgebrochene Gebäude im Zeitpunkt, in welchem die damit im Zusammenhang stehenden wertvermehrenden Aufwendungen getätigt worden sind, bereits zum Abbruch oder zum Verkauf auf Abbruch bestimmt war, ist hierbei nicht ausschlaggebend (anders noch Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., N. 20 zu § 166 aStG/ZH). Bei konsequenter Anwendung des Kongruenzprinzips muss