welches dem Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Stockwerkeigentumseinheiten weichen musste, keinen Einfluss auf die Bestimmung der Kaufpreishöhe (der veräusserten Stockwerkeigentumseinheiten) hatten und entsprechend auch nicht Bestandteil des Veräusserungserlöses bildeten (und darum für die Berechnung des steuerbaren Gewinns bzw. die Kostenanrechnung auch nur die Gebäudekosten für den Neubau massgeblich sein können). Als Bezugspunkt für den Vergleich gilt der Zustand des Grundstücks, welcher Grundlage für die Kaufpreisgestaltung bei der