In dieser Hinsicht kann nun aber nicht gesagt werden, dass die früher getätigten Aufwendungen für das abgebrochene Gebäude mit (dem Erwerb bzw.) der Veräusserung des Grundstücks untrennbar verbunden gewesen seien und zu dessen dauerhafter Verbesserung bzw. Wertvermehrung beigetragen hätten. Vielmehr muss es unter den gegebenen Umständen als erwiesen gelten, dass die früher getätigten Aufwendungen für das abgebrochene 3-Familienhaus,