a StG/SZ geltend gemacht werden können. Als zusätzliches Erfordernis wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die als gewinnmindernd geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem veräusserten Grundstück stehen und zudem im Hinblick auf die spätere Veräusserung der Liegenschaft getätigt worden sind. Dieses Erfordernis steht insbesondere auch im Zusammenhang mit dem im monistischen System wesentlichen Grundsatz der gesonderten, spezifischen Gewinnermittlung und der konkret objektbezogenen Kostenanrechnung (vgl. vorne Erw. 2.4.2).