Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen). 5.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die früher getätigten Aufwendungen für das abgebrochene Gebäude (im Investitionszeitpunkt) eine Werterhöhung des Grundstücks bewirkt haben (weshalb sie auch nicht bei der Einkommenssteuer als Auslagen für den ordentlichen Unterhalt abgezogen werden konnten). Das genügt jedoch nicht, damit diese Aufwendungen bei der Veräusserung des Grundstücks als "Anlagekosten" gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG bzw. § 116 Abs. 1 Bst. a StG/SZ geltend gemacht werden können.