Der Vergleich von Anlagewert und Erlös kann nur sachgerecht erfolgen, wenn Substanzveränderungen berücksichtigt werden. Dabei ist für den Kanton Schwyz davon auszugehen, dass als zu berücksichtigende Substanzveränderung nicht nur gilt, was als Teilveräusserung unter die Grundstückgewinnsteuer fällt, sondern eine Substanzverminderung kann grundsätzlich auch durch tatsächliche oder rechtliche Verschlechterung des Grundstücks ohne Veräusserung (von Grundstücksteilen) erfolgen (vgl. bspw. für die rechtliche Verschlechterung eines Grundstücks durch die Errichtung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts: