11 Besteuerung zugrunde liegt (vgl. dazu bereits unter altem Recht: Xaver Mettler, Die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Schwyz, Zürich 1990, S. 153 ff.), resp. zugrunde liegen muss, soweit er vom Harmonisierungsgesetz und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgegeben wird (vgl. dazu vorne Erw. 2.6). Das bedeutet somit dem Grundsatz nach, dass das Grundstück sowohl im Veräusserungs- als auch im Erwerbszeitpunkt in der Substanz vergleichbar sein muss. Der Vergleich von Anlagewert und Erlös kann nur sachgerecht erfolgen, wenn Substanzveränderungen berücksichtigt werden.