5.2 Im Weiteren muss nun aber zusätzlich in die Prüfung einbezogen werden, ob der frühere Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgerichts auch den horizontalen und vertikalen, zwingenden Vorgaben des Harmonisierungsgesetzes entspricht (vgl. dazu vorne Erw. 2.3 u. 2.4). Diesbezüglich ist zudem davon auszugehen, dass der Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse (Kongruenzprinzip), wenngleich er nicht ausdrücklich im Gesetz verankert ist, auch der schwyzerischen Grundstückgewinn-