Immerhin wird nun aber in § 116 Abs. 1 Bst. a StG/SZ mittels ergänzender beispielhafter Aufzählung der entsprechenden wertvermehrenden Aufwendungen ("wie Kosten für Bauten, Umbauten, Meliorationen") zumindest impliziert, dass es sich jedenfalls um "dauernde Verbesserungen des Grundstücks" (entsprechend § 221 Abs. 1 Bst. a StG/ZH) handeln muss.