SZ ("Ausgaben, die zur Werterhöhung des Grundstückes beigetragen haben"). Von daher gilt unverändert, dass als anrechenbare Aufwendungen nur solche in Frage kommen, die (im Investitionszeitpunkt) zur Werterhöhung des Grundstückes beigetragen resp. eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben. Dazu wird auch weiterhin die Frage der Dauer/Beständigkeit dieser Investition, d.h. ob und inwiefern eine Investition im Veräusserungszeitpunkt (Besteuerungszeitpunkt) noch vorhanden sein muss, damit sie als wertvermehrende Aufwendung gelten kann, im Gesetz nicht ausdrücklich beantwortet. Immerhin wird nun aber in § 116 Abs. 1 Bst.