5.1 Dass der Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgerichts noch unter dem alten Schwyzer Steuergesetz vom 28. Oktober 1958 (aStG/SZ) erging, welches im Rahmen einer Totalrevision durch das neue Schwyzer Steuergesetz vom 9. Februar 2000 (StG/SZ) ersetzt wurde, ist mit Blick auf den Wortlaut der hier relevanten Bestimmungen nicht weiter von Bedeutung: Denn der Wortlaut von § 116 Abs. 1 Bst. a StG/SZ ("Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben") unterscheidet sich in dem hier massgebenden Punkt kaum von § 50 Abs. 5 aStG/SZ ("Ausgaben, die zur Werterhöhung des Grundstückes beigetragen haben").