10 Entscheid sodann zum Schluss gelangt, dass die gewichtigeren Argumente für den Standpunkt sprechen würden, wonach nachgewiesene frühere wertvermehrende Aufwendungen für ein Grundstück – auch wenn sie im Veräusserungszeitpunkt nicht mehr tel quel vorhanden seien – dem Veräusserungserlös aus dieser Liegenschaft gegenübergestellt werden dürften (vgl. Erw. 4).