Als mit dem Willkürverbot und dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar erachtete das Verwaltungsgericht zudem die Nichtberücksichtigung von im Handänderungszeitpunkt nicht mehr vorhanden Aufwendungen für Bauten als Anlagekosten insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Unterschied dazu nicht geprüft werde, ob die im Erwerbspreis mitenthaltenen Aufwendungen für Bauten im Veräusserungszeitpunkt noch vorhanden seien oder nicht (vgl. Erw. 3c mit Beispielen). Unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den in der Lehre und Rechtsprechung zu der vorliegenden Fragestellung vertretenen kontroversen Auffassungen (vgl. Erw. 3d) ist das Verwaltungsgericht in seinem damaligen