auch Praktikabilitätsüberlegungen nicht zu befriedigen vermöchte (z.B. wenn anstelle eines Gebäudeabbruchs ein Umbau des Gebäudes vorgenommen werde, oder wenn ein Abbruch des Gebäudes erst später durch den Erwerber erfolge). Vor allem aber falle ins Gewicht, dass die Nichtberücksichtigung der Anlagekosten für ein abgebrochenes Gebäude auf eine Besteuerung von hypothetischen Gewinnen hinauslaufe (vgl. Erw. 3b mit Beispielen).