Indessen sei – so das Verwaltungsgericht weiter – nach der ratio legis davon auszugehen, dass das Schwyzer Grundstückgewinnsteuerrecht nur (wirklich) realisierte Gewinne dieser Sondersteuerpflicht unterwerfen wolle, weshalb als Richtschnur für die erforderliche Gesetzesauslegung abzuleiten sei, dass eine Ordnung, welche auf die Besteuerung von hypothetischen Grundstückgewinnen abziele, nicht in Frage komme. Zugleich brachte das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen grundsätzlich zum Ausdruck, dass eine "Entweder-Oder- Regelung", bei welcher das Vorhandensein eines Gebäudes im Veräusserungszeitpunkt ausschlaggebend wäre, unter Gleichbehandlungs- und