Das Verwaltungsgericht erwog zunächst, als anrechenbare Aufwendungen würden nur solche in Frage kommen, die (im Investitionszeitpunkt) zur Werterhöhung des Grundstückes beigetragen hätten (nicht hingegen Auslagen für den ordentlichen Unterhalt oder die Verwaltung; vgl. § 50 Abs. 5 aStG/SZ). Die Frage der Dauer/Beständigkeit dieser Investition, d.h. ob und inwiefern eine Investition im Veräusserungszeitpunkt (Besteuerungszeitpunkt) noch vorhanden sein müsse, damit sie als wertvermehrende Aufwendung gelten könne, werde im Gesetz nicht ausdrücklich beantwortet (Erw. 3a).