4.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz musste sich im Entscheid (VGE II 360/93) vom 25. Februar 1994 bereits schon einmal in grundsätzlicher Weise mit der Streitfrage befassen, ob die Anlagekosten eines abgebrochenen Gebäudes nach schwyzerischem Grundstückgewinnsteuerrecht absetzbar sind oder nicht, bzw. ob eine (ursprünglich geschaffene) Wertvermehrung auch im (späteren) Zeitpunkt der Veräusserung noch vorhanden sein muss, damit die 9 dafür gemachten Aufwendungen angerechnet werden können.