Lediglich aus Billigkeitsgründen wird ein durch die Brandentschädigung nicht gedeckter Erwerbspreisanteil als Anlagekostenbestanteil angerechnet (a.a.O., N. 45 zu Art. 137 StG/BGE). Wird nach einem Brandfall das Gebäude wieder aufgebaut und später veräussert, so können als Anlagekosten lediglich der frühere Landanteil und die Neubaukosten geltend gemacht werden. Auch hier wird aus Billigkeitsgründen ein durch die Brandentschädigung nicht gedeckter Erwerbspreisanteil als Anlagekostenbestandteil angerechnet (a.a.O., N. 46 zu Art. 137 StG/BE).