Zudem ist auch nach der Berner Praxis klar, dass das Kongruenzprinzip zu beachten ist, wenn z.B. der Grundeigentümer eine Brandstätte ohne Gebäude veräussert (zum Brandfall: Langenegger, a.a.O. N. 44 ff. zu Art. 137 StG/BE). Damit vergleichbare Verhältnisse für die Gewinnberechnung bestehen, müssen die Anlagekosten um den Gebäudeanteil gekürzt werden. Lediglich aus Billigkeitsgründen wird ein durch die Brandentschädigung nicht gedeckter Erwerbspreisanteil als Anlagekostenbestanteil angerechnet (a.a.