Im Vordergrund stehen hier allerdings vor allem Gleichbehandlungsüberlegungen. Es wäre stossend, wenn Erstellungskosten eines abbruchreifen, aber beim Verkauf noch vorhandenen Gebäudes als Anlagekosten angerechnet würden, während bei einem Abbruch der Baute durch den Veräusserer vor dem Verkauf der Liegenschaft deren Erstellungskosten nicht mehr berücksichtigt werden dürften (vgl. RKE in BVR 1985 S. 63 ff. und RKE St. Gallen in Steuerrevue 1978, Band 33, S. 219 f.). Notwendig ist jedoch auch hier, dass die wertvermehrenden Aufwendungen geeignet sind, eine dauernde Wertvermehrung herbeizuführen (Langenegger, a.a.O., N. 12 zu Art. 142 StG/BE).