Dementsprechend bilden nach der Berner Praxis auch Auslagen für wertvermehrende Aufwendungen Bestandteil der Anlagekosten, wenn der ursprünglich geschaffene Mehrwert im späteren Zeitpunkt der Veräusserung nicht mehr vorhanden ist (d.h. für die Grundstückgewinnsteuer keine massgebende Veräusserung erfolgt ist). Im Vordergrund stehen hier allerdings vor allem Gleichbehandlungsüberlegungen.