Substanzveränderung zur Folge, die in Anwendung des Kongruenzprinzips grundstückgewinnsteuerlich berücksichtigt werden muss. Nur was als Teilveräusserung unter die Grundstückgewinnsteuer fällt, gilt als zu berücksichtigende Substanzveränderung (a.a.O., N. 16 zu Art. 129 und N. 47 zu Art. 137 StG/BE). Diese Lösung (insbes. für die Einräumung beschränkter 8 dinglicher Rechte wie Nutzniessung und Wohnrecht) lehnt sich an die gesetzgeberische Konzeption der Abgrenzung zwischen Einkommens- und Grundstückgewinnsteuer (vgl. dazu § 130 Abs. 2 Bst.