4.2 Nach der Praxis im Kanton Bern wird hingegen (insb. im Zusammenhang mit der Einräumung beschränkter dinglicher Rechte wie Nutzniessung oder Wohnrecht) das Kongruenzprinzip so ausgelegt, dass für die Gewinnberechnung nur grundstückgewinnsteuerlich relevante Substanzveränderungen zu berücksichtigen sind (vgl. Markus Langenegger, in: Leuch/Kästli/Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Art. 126 bis 293, N. 16 zu Art. 129 und N. 47 zu Art. 138 StG/BE, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung: RKE Nr. 6624 GG 2004 vom 14.2.2006, nicht publ. und VGE in NStP 1984 S. 9 ff.). Demnach hat nicht jede Veränderung des wirtschaftlichen Werts eine