Kanton Thurgau Steuerpraxis, Grundstückgewinn, § 131 Nr. 1, www.steuerverwaltung.steuerpraxis.tg.ch). Allgemein können deshalb Aufwendungen für Bauten, die im Handänderungszeitpunkt nicht mehr vorhanden sind, nach dieser Praxis nicht den Anlagekosten zugerechnet werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 21 zu § 219 StG/ZH und N. 7 zu § 221 StG/ZH).